der erste Aufenthaltstitel (RVP) - Разрешение на Временное Проживание
(zeitweiliges Wohnrecht)
Ohne Aufenthaltsgenehmigung können Sie sich nur mit einem Visum in Russland aufhalten. Die maximale Aufenthalsdauer beträgt 90 Tage, aus 180 Tagen Aufenthaltserlaubnis pro Jahr. Somit bedarf es eines Aufenthaltstitels, um sich ohne Befristung in Russland aufhalten zu dürfen.
Mit einem Arbeitsvisum können Sie sich über die Dauer eines Arbeitsverhältnisses in Russland aufhalten. Wird jedoch das Arbeitsverhältnis aufgelöst, so erlischt auch die Aufenthaltserlaubnis. Somit stellt auch dieses Visum keine Alternative zum Aufenthaltstitel dar.
Das RVP ist eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre. Man benötigt kein Visum und kann mehrfach ein- und ausreisen. Mit diesem RVP darf man dann auch in Russland arbeiten, wobei sich die Arbeiterlaubnis auf den jeweiligen Registrierungsbezirk beschränkt. Man darf also z.B. NICHT in Moskau arbeiten, wenn der Wohnsitz im Moskauer Bezirk registriert ist. Wenn der Wohnsitz jedoch direkt in Moskau (innerhalb der MKAD) registriert ist, so darf man auch in Moskau arbeiten. Nur mit dem zweiten Aufenthaltstitel darf man, unabhängig vom Registrierungsbezirk, in gesamt Russland arbeiten.
An das RVP sind jedoch Bedingungen geknüpft. So sollte man sich mindestens 6 Monate pro Jahr in Russland aufhalten, damit der Titel nicht entzogen wird. Weiterhin wird ein Sprachtest gefordert, der dem Sprachniveau A2 entspricht. Insofern entspricht das RVP einem Aufenthaltstitel, wie dem der BRD.
Innerhalb der RVP-Laufzeit von 3 Jahren (frühstens nach 6 Monaten RVP-Laufzeit) sollte man den zweiten Aufenthaltstitel (VID) beantragen. Ansonsten läuft der erste Aufenthaltstitel nach 3 Jahren ab und muss wiederholt werden, - wenn man sich weiterhin unbefristet in Russland aufhalten und in Russland arbeiten möchte.
Russland hat sich seit dem Jahr 2017 eine Migrationsquote gesetzt. Damit kann man nicht mehr zu 100% davon ausgehen, dass ein Aufenthaltstitel, auch bei korrekter Aktenlage, erteilt wird. Begünstigt sind Antragsteller, die ein Verwandschaftsverhältnis (Ehepartner, Verwandte, etc. pp.) in Russland haben.
Sollte die Quote für Ihre Wunschregion erschöpft sein, so besteht von Seiten der Behörden die Möglichkeit, eine Quote aus einer anderen Region zu übernehmen, deren Quote noch nicht erschöpft ist. Damit erhöht sich die Chance eine Quote zu erfüllen, obwohl die Quote Ihrer Wunschregion bereits ausgeschöpft ist.
Und wer jetzt daran denkt noch schnell eine Russin oder einen Russen zu heiraten, dem sei gesagt, dass diese Ehe erst nach 3 Jahren für den ersten Aufenthaltstitel anerkannt wird.
Gute Aussichten für einen Aufenthaltstitel haben Antragsteller ohne Verwandtschaftsverhältnis, wenn sie Kenntnisse der russischen Sprache, gesuchte Qualifikationen, ein Unternehmen, Wohneigentum, verfügbares Kapital und einen stabilen Lebensunterhalt nachweisen können.
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